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   BVerwG, 19.03.1975 - VIII C 131.71   

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BVerwG, 19.03.1975 - VIII C 131.71 (https://dejure.org/1975,2605)
BVerwG, Entscheidung vom 19.03.1975 - VIII C 131.71 (https://dejure.org/1975,2605)
BVerwG, Entscheidung vom 19. März 1975 - VIII C 131.71 (https://dejure.org/1975,2605)
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  • BVerwG, 07.06.1972 - VIII C 54.71

    Unentbehrlichkeit im privaten Betrieb - Härtefall durch Einziehung zur Bundeswehr

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1975 - VIII C 131.71
    Es kommt deshalb bei der Frage der Zurückstellung wegen besonderer Härte nach der in der Neufassung des Wehrpflichtgesetzes unverändert gebliebenen Vorschrift des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG n.F. nicht mehr darauf an, ob der Härtegrund vor Vollendung des 25. Lebensjahres des Wehrpflichtigen durch Zurückstellung endgültig behoben werden kann (vgl. BVerwGE 40, 127).
  • BVerwG, 09.06.1971 - VIII C 41.69

    Abgrenzung von Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage bei einem Angriff gegen

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1975 - VIII C 131.71
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein Wehrpflichtiger für die Erhaltung und Fortführung seines oder des elterlichen Gewerbebetriebes unentbehrlich, wenn der wehrdienstbedingte vorübergehende Ausfall seiner Arbeitskraft weder durch innerbetriebliche Maßnahmen aufgefangen noch durch Einstellung einer auf dem Arbeitsmarkt greifbaren und wirtschaftlich tragbaren Ersatzkraft ausgeglichen werden kann und die Einberufung deshalb über einen bloßen wirtschaftlichen Rückgang hinaus zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Betriebes führen würde; der Wehrpflichtige ist nicht unentbehrlich, wenn die von ihm wahrgenommenen Aufgaben von anderen in dem Betrieb tätigen oder für ihn heranzuziehenden Personen übernommen werden können oder wenn der Umstand, daß die von dem Wehrpflichtigen wahrgenommenen Aufgaben infolge der Einberufung letztlich unerledigt bleiben müssen, die Existenz des Betriebes nicht gefährdet (Urteile vom 9. Juni 1971 - BVerwG VIII C 41.69 -, Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 52 = NJW 1972, 656 = BWV 1972, 281 und vom 19. Juni 1974 - BVerwG VIII C 77.73 -).
  • BVerwG, 18.04.1973 - VIII C 53.72

    Zurückstellung vom Wehrdienst auf Grund von Unentbehrlichkeit in einem

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1975 - VIII C 131.71
    Ob es auch dem Zurückstellungsbegehren des Klägers auf der Grundlage der im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch maßgeblichen alten Fassung des Wehrpflichtgesetzes hätte stattgeben dürfen (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 18. April 1973 - BVerwG VIII C 53.72 -), mag hier auf sich beruhen.
  • BVerwG, 19.06.1974 - VIII C 77.73

    Anfechtung eines Musterungsbescheids mit Zurückstellungsgründen - Rechtzeitige

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1975 - VIII C 131.71
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein Wehrpflichtiger für die Erhaltung und Fortführung seines oder des elterlichen Gewerbebetriebes unentbehrlich, wenn der wehrdienstbedingte vorübergehende Ausfall seiner Arbeitskraft weder durch innerbetriebliche Maßnahmen aufgefangen noch durch Einstellung einer auf dem Arbeitsmarkt greifbaren und wirtschaftlich tragbaren Ersatzkraft ausgeglichen werden kann und die Einberufung deshalb über einen bloßen wirtschaftlichen Rückgang hinaus zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Betriebes führen würde; der Wehrpflichtige ist nicht unentbehrlich, wenn die von ihm wahrgenommenen Aufgaben von anderen in dem Betrieb tätigen oder für ihn heranzuziehenden Personen übernommen werden können oder wenn der Umstand, daß die von dem Wehrpflichtigen wahrgenommenen Aufgaben infolge der Einberufung letztlich unerledigt bleiben müssen, die Existenz des Betriebes nicht gefährdet (Urteile vom 9. Juni 1971 - BVerwG VIII C 41.69 -, Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 52 = NJW 1972, 656 = BWV 1972, 281 und vom 19. Juni 1974 - BVerwG VIII C 77.73 -).
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